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Der Gesetzesentwurf zur Stärkung des geistigen Eigentums schwächt die Position der Urheber

Der jüngst vom Bundesministerium für Justiz vorgestellte Gesetzesentwurf zur Stärkung des geistigen Eigentums enthält wohl in einem entscheidenden Punkt eine Schwächung der Rechte der Urheber: die Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs der für eine Abmahnung anfallenden Rechtsanwaltsgebühren auf 50 Euro.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Kostenerstattungsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen, die von Verbrauchern begangen wurden, im Höchstfalle 50 Euro beträgt. Allerdings nur dann, soweit die Rechtsverletzung unerheblich war und es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt.

Seiner Begründung nach soll der Gesetzesentwurf die Europäische Richtlinie vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzen. Tatsächlich findet sich dort aber keine Regelung zur Begrenzung von Kostenerstattungsansprüchen. Die diesbezügliche Regelung im nämlichen Gesetzesentwurf geht allein auf die Vorstellung im deutschen Justizministerium zurück, den Verbraucher vor Kostenerstattungsansprüchen der Urheber schützen zu müssen, was in der Folge zu einer Schwächung deren schützenswerter Interessen führt und damit im Ergebnis dem Zweck der Europäischen Richtlinie zuwider läuft.

Sollte der Entwurf in dieser Form Gesetz werden, dann könnte es in Zukunft regelmäßig vorkommen, dass Urheber Verletzungen ihrer Rechte nicht mehr verfolgen, aus Furcht, anschließend auf den Kosten der Rechtsverfolgung weitest gehend sitzen zu bleiben. Denn häufig – gerade im Bereich der InternetNutzung – kann der verletzte Urheber zu Beginn der Rechtsverfolgung gar nicht erkennen, ob er einen Verbraucher auf der Gegenseite hat. Abgesehen davon, wer vermag im Vorfeld schon zu beurteilen, ob es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt?

Diese Beeinträchtigung der Interessen der Urheber könnte in der Praxis zu einer Kompensation durch die Rechtsprechung führen, indem die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift eng ausgelegt würden: Eine unerhebliche Rechtsverletzung dürfte kaum je angenommen werden, denn alleine die Tatsache, dass der Urheber die Rechtsverletzung verfolgt, spricht schon für deren Erheblichkeit. Außerdem sind Urheberrechtsfälle nie einfach gelagert, denn schon die Rechtsmaterie setzt ein hohes Maß an Spezialwissen voraus.

Damit wäre die geplante Vorschrift praktisch bedeutungslos, sodass sich der Gesetzgeber den Aufwand der Gesetzesänderung auch sparen könnte. Andernfalls: sollten die Gerichte zu einer extensiven Anwendung der künftigen Regelung neigen (und hiervon scheint das Bundesjustizministerium ja auszugehen), stellt sich die Frage, ob es richtig sein kann, dass der Verbraucher vor den Kostenfolgen seines rechtswidrigen Verhaltens im Verhältnis zum Urheber stärker geschützt wird. Am Ende hätte der Urheber neben der erlittenen Rechtsverletzung auch noch finanziellen Schaden zu tragen.


Kontakt:
Rechtsanwalt Martin Struck, Berlin
Rechtsanwälte Matutis Struck Partnerschaft
E-Mail: mail [at] matutis-struck.de


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