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Kategorie: Versicherung

Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenkasse und der Privaten Krankenversicherung

Die Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenkasse wird im Sozialgesetzbuch SGB V § 10 geregelt und ermöglicht eine beitragsfreie Mitversicherung von Familienmitgliedern ohne eigenes Einkommen, wenn ein Familienmitglied in der GKV versichert ist. Die Idee der Familienversicherung ist der Solidargedanke, dass durch die Erwerbstätigkeit die Familie abgesichert werden soll. Also Sozialpolitik über die Sozialversicherungssysteme.

In der Privaten Krankenversicherung gibt es diese beitragsfreie Mitversicherung von Familienmitgliedern nicht, denn der Beitrag wird pro versicherter Person erhoben. Und die Familienversicherung der GKV greift nur, wenn der Höherverdienende in der Familie auch gesetzlich versichert ist. D.h. sobald der Höherverdienende über der Beitragsbemessungsgrenze liegt und in der PKV versichert ist, kann man die Kinder nicht mehr beitragsfrei in der gesetzlichen Kasse, z.B. bei der Frau versichern. Man hat nun die Wahl, ein Kind ebenfalls in der PKV zu versichern, oder in der GKV mit einem eigenen Beitrag.

Diese Regel gilt für Elternpaare, die verheiratet sind. Sind die Eltern nicht verheiratet, ist die Krankenversicherung Neugeborene über die Mutter zu regeln. Wenn diese in der Gesetzlichen Kasse ist, hat das Kind dort einen Familienhilfeanspruch. Ansonsten kann man das Kind auch in der PKV versichern, was viele Eltern wegen der besseren Leistungen erwägen. Kinder sind so lange mitzuversichern, so lange sie in der schulischen Ausbildung sind. Sobald das Kind eine Lehre absolviert, ist es über die GKV selbst versichert und zahlt eigene Beiträge. Die Familienhilfe läuft maximal bis zum 25. Lebensjahr z.B. auch während des Studiums, ab dann muß der Student einen eigenen Beitrag zahlen in Form eines Studententarifs.

Im Scheidungsfall ist das Kind normalerweise dort versichert, wo es seinen ständigen Aufenthaltsort hat und welcher Elternteil das Hauptsorgerecht hat. Man kann hier auch andere Regelungen finden, das hängt davon ab, wie sich die Eltern über die Krankenversicherung der Kinder einigen. Wo Kinder nach der Scheidung versichert sind, ist im Scheidungsurteil geregelt.

Neugeborene Kinder haben den Anspruch der Aufnahme bei einer Privaten Krankenversicherung in Form einer Kindernachversicherung, wenn ein Elternteil dort länger als drei Monate versichert ist und der Aufnahmeantrag innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gestellt wurde. Adoptivkinder haben ebenso Familienhilfeanspruch, wenn Sie druch die Adoption den gleichen rechtlichen Status wie ein leibliches Kind erlangt haben.

Für Selbständige gilt in Bezug auf die Familienversicherung eine Sonderregelung. Wenn der Selbständige Elternteil PKV versichert ist, aber unter der Beitragsbemessungsgrenze verdient, kann man Kinder auch bei dem pflichtversicherten Elternteil in der GKV ohne Beitrag mitversichern.

Familienversicherungsanspruch haben ansonsten Ehegatten, wenn sie kein eigenes Einkommen oder nur ein geringfügiges Einkommen haben. Sobald das Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, müssen diese einen eigenen Beitrag an die GKV abführen.


Autor:
Ulrich Lindemann
info [at] pkv24.org


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