Rentenversicherungspflicht bei Selbständigen
Auch selbständige Künstler und Publizisten sind in der Rentenversicherung der Angestellten und in der Kranken- und der Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz pflichtversichert.
Als Künstler und Publizist gilt, wer nicht nur vorübergehend selbständig und erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller oder in anderer Weise publizistisch tätig ist.
Unter der Bezeichnung "Künstlersozialkasse" führt die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen das Künstlersozialversicherungsgesetz durch. Sie stellt dabei verbindlich fest, ob ein Künstler oder Publizist versicherungspflichtig ist, meldet ihn bei der Rentenversicherung und der Krankenkasse an, zieht die Beiträge ein und zahlt sie dann zusammen mit dem Bundeszuschuss und den Beiträgen der Unternehmen, die Kunst im weitesten Sinne "vermarkten" (Verlage, Agenturen, Theater, Konzertveranstalter etc.), an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und an die Krankenkasse, bei der der Künstler/Publizist versichert ist. Die Leistungen aus den Versicherungen erbringt nicht die Künstlersozialkasse, sondern der jeweilige Versorgungsträger. Das ist für den Bereich Altersvorsorge/Rente die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, für die Krankenversicherung die Ortskrankenkasse oder die gewählte Ersatzkasse.
Künstler/Publizisten, die unter das Künstlersozialversicherungsgesetz fallen, zahlen - wie Arbeiter und Angestellte - nur den halben Beitragssatz. Sie haben keinen bestimmten, sondern je nach Engagement wechselnde Arbeitgeber, die wiederum Beiträge an die Künstlersozialkasse leisten und zusammen mit dem Bund die andere Hälfte des Beitrages aufbringen.
Autor:
Peter Lehmann
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