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WS 2.3 Stellung und Aufgaben der Notenbank

Auch wenn die Vorteile des staatlichen Geldmonopols nicht so eindeutig sind wie es die Beurteilungen ihrer Alternativen durch die Vertreter der monopolistischen Notenbanken[22] erwarten lassen, so ist das staatliche Geldmonopol in allen Mitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaft anzutreffen. In der Bundesrepublik ist es sogar per Grundgesetz als Faktum anzusehen. Da die Erläuterung sowohl der Stellung als auch der Aufgaben der europäischen Notenbanken den Rahmen dieser Arbeit sprengen würden, wird im weiteren nur die Deutsche Bundesbank betrachtet.

Im Artikel 73 Absatz 4 und 5 des Grundgesetzes wird festgelegt, daß der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über das Währungs-, Geld- und Münzwesen sowie über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland besitzt. Somit ist die Währungshoheit geregelt. Daß der Bund bei der Bewältigung der laufenden Aufgaben, die aus der Währungshoheit resultieren, nicht in Erscheinung tritt, liegt daran, daß der Artikel 87 Absatz 3 des Grundgesetzes dem Bund das Recht zubilligt, seine Angelegenheiten auf selbständige Bundesbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes zu übertragen. Der Bund beschäftigt sich lediglich mit Grundsatzfragen.

Gemäß Artikel 88 des Grundgesetzes war der Bund verpflichtet, die Deutsche Bundesbank als bundesunmittelbare, juristische Person des öffentlichen Rechts zu gründen. Ihre Stellung und ihre Aufgaben wurden am 26.Juli 1957 im Bundesbankgesetz definiert. Die Aufgaben der Deutschen Bundesbank sind im § 3 des Bundesbankgesetzes geregelt. Demnach ist die Deutsche Bundesbank verpflichtet, den Geldumlauf und die Kreditversorgung der Wirtschaft mit dem Ziel zu regeln, die Währung zu sichern. Diese Sicherung muß unter Verwendung der ihr nach dem Gesetz zustehenden währungspolitischen Befugnisse erfolgen. Desweiteren ist die Deutsche Bundesbank verantwortlich, die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland zu gewährleisten.

Ihre Aufgaben sind nicht außergewöhnlich. Erst im Zusammenspiel mit ihrer in § 12 des Bundesbankgesetzes geregelten Stellung gegenüber der Regierung ergeben sich die Voraussetzungen für die über Jahre erfolgreiche, solide, deutsche Geldpolitik. Nach §12 des BbG23 ist die Deutsche Bundesbank verpflichtet, unter Wahrung ihrer Aufgabe die allgemeine Wirtschaftspolitik der Bundesregierung zu unterstützen. Außerdem ist sie bei der Ausübung ihrer Befugnisse von den Weisungen der Regierung unabhängig.

Zwar ist in dem Gesetzestext eine Gefolgschaftspflicht der Bundesbank enthalten, die die Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik fordert, aber die Regelungen zur Unabhängigkeit der Bundesbank dominieren diese Gefolgschaftspflicht. So ist die Bundesbank von Weisungen der Regierung unabhängig[24] und ihre Gefolgschaftspflicht endet, sobald die Wahrung ihrer Aufgaben gefährdet ist.

Die Unabhängigkeit der Bundesbank läßt sich in vier Punkte untergliedern. Sie ist personell unabhängig, von den Weisungen der Regierung unabhängig, die Kreditvergabe an den Staat ist begrenzt und sie besitzt faktische Handlungsautonomie.

Die personelle Unabhängigkeit der Bundesbank liegt trotz Wahl der Mitglieder des Zentralbankrates durch die Bundesregierung und den Bundesrat darin begründet, daß die mögliche Einflußnahme der Regierung durch die langen Amtszeiten von gewöhnlich acht Jahren erschwert wird. Desweiteren war eine Abschwächung des direkten personellen Einflusses der Regierung durch die Pluralität der Ernennungsinstanzen geplant, welche sich aber als unbedeutend erwies.[25] Da aber bei der Ernennung die fachliche Eignung die wichtigste Voraussetzung ist, wird einer Politisierung des Zentralbankrates automatisch vorgebeugt.[26]

Die Geschäfte der Bundesbank mit öffentlichen Verwaltungen werden im § 20 des BbG geregelt. Es werden die Art und der Umfang der Geschäfte definiert, die getätigt werden dürfen. So wird eindeutig festgelegt, daß die Deutsche Bundesbank dem Bund und den Ländern lediglich kurzfristige Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen gewähren darf. Die Kreditobergrenzen liegen bei sechs Milliarden Deutsche Mark, die dem Bund geliehen werden können, und bei vierzig Deutsche Mark je Einwohner für die Länder.[27] Dies ist einer der wichtigsten Aspekte der Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank. Weder der Bund, noch die Länder haben einen Anreiz, die Bundesbank unter Druck zu setzen, um eine Ausweitung der Kredite zu ermöglichen. Da sowohl die Kreditausweitung, als auch die inflationäre Geldpolitik vom Gesetz ausgeschlossen ist, ist das Interesse der Einflußnahme der Regierung auf die Tätigkeit der Bundesbank gering.[28]

Natürlich existieren auch politische Bedenken gegen diese Form der politischen Unabhängigkeit. Der Vorwurf lautet, daß die Bundesbank zu große wirtschaftspolitische Macht besitzt, um sich der Kontrolle der Wähler und den Weisungen der Regierung entziehen zu können. Aber politische Kontrolle der Bundesbank bedeutet auch, daß die Bundesbank bei der Durchsetzung des populären Ziels der Geldwertstabilität mit der unpopulären Geldpolitik Rücksicht auf politische Prozesse nehmen muß. Dies wäre bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nicht nur hinderlich, der Bundesbank könnte es unter Umständen sogar unmöglich sein, die Geldwertstabilität zu sichern.

Die starke wechselseitige Beeinflussung der Geldpolitik der Bundesbank und der Wirtschaftspolitik der Regierung bedurften natürlich der Koordination. Aus diesem Grund wurden die monetären Kompetenzen klar der Regierung und der Bundesbank zugeordnet. Unter die monetäre Kompetenz der Bundesregierung fallen die Auswahl und Gestaltung des Devisenkurssystems, die Aufnahme und die vertraglichen Regelungen der Beziehungen zu internationalen und supranationalen Organisationen, die Reglementierung des Geld- und Kapitalverkehrs mit dem Ausland sowie die Zulassung von ausländischen Kredit- und Finanzinstituten im Inland. Das ausschließliche Recht der Banknotenemission, die Diskont-, Kredit-, Offenmarkt-, Mindestreserve- und Einlagenpolitik unterliegen der monetären Kompetenz der Bundesbank.[29]

Die abschließende Begründung der Notwendigkeit eines solchen Gesetzentwurfes und der darin festgelegten Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank sollte jenen überlassen werden, die 1957 dieses Gesetz verabschiedeten.

"Wichtiger als alle anderen noch so guten Gründe ist die Sicherheit der Währung, die oberste Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Marktwirtschaft und damit letzten Endes einer freiheitlichen Verfassung der Gesellschaft und des Staates. Potentielle Interessenten einer der Währungspolitik gegenläufigen Entwicklung des Geldvolumens sind erfahrungsgemäß alle politischen Instanzen, alle Kreditinstitute und Kreditnehmer. Von ihnen also muß die Notenbank unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sein."[30]


2.4 Entstehung und Geschichte der deutschen Währung


(Die Zahlen in eckigen Klammern verweisen auf die Fußnoten)


Währung und Staat



Stefan 18:12, 5. Mai 2006 (CEST)


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