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Kategorie: Versicherung

Was ist versichert in der Verkehrsrechtsschutzversicherung

Bei unserer heutigen Verkehrsdichte kann jeder noch so umsichtige Teilnehmer am Straßenverkehr sehr schnell in einen Unfall, oder anderen Streit verwickelt werden. Nicht immer ist die Lage sofort klar ersichtlich. Aus einem kleine Delikt kann sich schnell ein großer Rechtsstreit entwickeln. Gut beraten wer dann eine Rechtsschutzversicherung hat. Die Verkehrsrechtsschutzversicherung hilft dem Versicherungsnehmer als Eigentümer und Halter des Fahrzeuges bei der Durchsetzung von Schadenersatzforderungen, bei KFZ Vertrags-, Steuer- und Führerscheinstreitigkeiten.

Auch Strafverfahren, die sich durch Verkehrsdelikte ergeben sind abgedeckt. Der Versicherungsnehmer ist auch als Fahrer fremder Fahrzeuge versichert. Als Radfahrer, Fußgänger, oder Fahrgast in öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Versicherungsnehmer mit seiner Verkehrsrechtsschutzversicherung abgesichert. Der Partner bzw. die Kinder sind normal im Vertrag nicht mit eingeschlossen. Sie können zusätzlich mit in den Verkehrsrechtsschutz einbezogen werden.

Nicht versichert sind in der Verkehrsrechtsschutzversicherung juristische Probleme bei Halte- und Parkverstößen. Auch Schadenersatzanforderungen Dritter sind nicht versichert, wobei hier in der Regel die KFZ Haftpflichtversicherung eintritt. Auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten wird der Versicherungsschutz verweigert. Fahrlässige Handlungen sind im Versicherungsschutz eingeschlossen. Die Verkehrsrechtsschutzversicherung gilt in Europa und den Mittelmeerländern. In einigen Verträgen gibt es auch einen zeitlich begrenzten weltweite Verkehrsrechtsschutz. Gerade im Ausland ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung wegen unterschiedlicher Rechtslage, Sprachschwierigkeiten oder sehr hoher Kautionen sehr wichtig.

Die Versicherungsbedingungen zwischen den Versicherern können sich im Detail unterscheiden. Deshalb ist ein Leistungs- und Beitragsvergleich sinnvoll. Im Schadensfall muß vor Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung unbedingt eine Deckungszusage vom Versicherer eingeholt werden. Ohne hinreichende Erfolgsaussichten kann der Versicherer die Kostenzusage verweigern. Beim Tod des Versicherungsnehmers sind der mitversicherte Ehepartner und die Kinder bis zur nächsten Beitragsfälligkeit versichert. Nach Zahlung der fälligen Prämie wird der Partner Versicherungsnehmer.


Autor:
Nils Franke
nilsfranke [at] msn.com


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